Leerstand bei Umbau: Grundsteuer dennoch fällig

News vom 05.02.2016
Leerstand bei Umbau: Grundsteuer dennoch fällig Nach Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11.12.2015 (Az. 5 K 475/15) kommt bei einem umbaubedingten Leerstand eines Gebäudes kein Grundsteuererlass in Betracht, da die Ertragsminderung auf einer unternehmerischen Entscheidung des Immobilieneigentümers beruhe. Die Ertragsminderung sei bewusst in Kauf genommen worden. 

Im konkreten Fall ging es um den Umbau einer gewerblich genutzten Immobilie, die zukünftig als Wohnraum genutzt wird. Der beantragte und durch die beklagte Stadt negativ beschiedene Erlass der Grundsteuer war nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig, da der mit dem Umbau verbundene Leerstand in den Risikobereich des Eigentümers falle. Dies gelte insbesondere dann, wenn diesem die Schwierigkeiten der wirtschaftlichen Verwertung bereits bei Erwerb bekannt waren. 

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass liegen nach der Entscheidung des Gerichts nicht vor, da unter anderem vorausgesetzt werde, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten habe. Dies sei aber nicht der Fall, der Eigentümer habe die Ursache vielmehr selbst gesetzt. 

Dem Umbau habe zwar eine sinnvolle unternehmerische Entscheidung zugrunde gelegen, bei der Grundsteuer handele es sich aber nicht um eine Ertrags-, sondern um eine Objektsteuer, so dass dieser Umstand nicht zu berücksichtigen sei.